AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der FaktorPlus GreenTechnology GmbH, Celle

1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen und Lieferungen, Gegenleistungen, Zahlungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der FaktorPlus GreenTechnology GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäfts-/ und Lieferbedingungen.


2. „Kunde“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung der Waren und/oder Dienstleistungen ausschließlich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf lichen Tätigkeit handelt.


3. Etwaigen allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen des Kunden wird, soweit diese von den vorliegenden Bedingungen abweichen oder Ergänzungen enthalten, hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden auch nicht durch Stillschweigen oder vorbehaltlose Lieferung Vertragsinhalt. Eine Einbeziehung derartiger Bedingungen des Vertragspartners kommt nur dann in Betracht, wenn und soweit diese Bedingungen vor Abschluss des Vertrages von der FaktorPlus GreenTechnology GmbH ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind.


4. Von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Individualvereinbarungen zwischen dem Kunden und der FaktorPlus GreenTechnology GmbH bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung vom Schriftformerfordernis.


5. Die FaktorPlus GreenTechnology GmbH ist berechtigt, die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen einschließlich eventueller Anlagen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Maßgeblich ist insoweit jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Fassung.
Bei bestehender laufender Geschäftsbeziehung, bei der aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung ein regelmäßiger Austausch von Leistung und Gegenleistung erfolgt (Dauerschuldverhältnis), ist die Änderung/Ergänzung dem Kunden unverzüglich durch Übersendung der vollständigen Bedingungen in der geänderten/ergänzten Fassung mitzuteilen. Es genügt die Übermittlung per Telefax oder Email. Soweit sich der Kunde mit den geänderten/ergänzten Bedingungen nicht einverstanden erklären will, hat er dieser unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem auf den Zugang der geänderten/ergänzten Bedingungen folgenden Tag, schriftlich (Telefax oder Email genügt) zu widersprechen. Ein Widerspruch ist unbeachtlich, soweit die Änderung/ Ergänzung nur der Umsetzung zwingender rechtlicher Vorschriften oder der Beachtung höchstrichterlicher Entscheidungen der deutschen und europäischen Gerichtsbarkeit dient. In diesem Fall hat die FaktorPlus GreenTechnology GmbH den Kunden hierauf bereits bei Übermittlung der geänderten/ergänzten Fassung hinzuweisen.
Geht der FaktorPlus GreenTechnology GmbH innerhalb der vorgenannten Frist ein Widerspruch nicht zu, gilt der Vertrag auf Grundlage der geänderten/ergänzten Bedingungen als fortgesetzt. Die FaktorPlus GreenTechnology GmbH hat den Kunden zugleich mit der Übermittlung der geänderten/ergänzten Bedingungen auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, den Eintritt derselben durch rechtzeitigen Widerspruch zu vermeiden, ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
Soweit der Kunde der Änderung/Ergänzung wirksam widersprochen hat, ist die FaktorPlus GreenTechnology GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem auf den Zugang des Widerspruchs folgenden Tag, gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Macht FaktorPlus GreenTechnology GmbH von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt der Vertrag insoweit zu den alten Geschäftsbedingungen als fortgesetzt.


6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie der Bedingungen im übrigen unberührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

1.Die Darstellung des Sortiments in den jeweilig aktuellen Werbemitteln stellt kein bindendes Vertragsangebot dar. Die entsprechenden Angaben sind hinsichtlich Preis, Menge, Liefermöglichkeiten und Lieferzeit freibleibend und unverbindlich. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ebenso bleiben technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts vorbehalten. Änderungen in Form, Farbe, Gewicht, etc. sowie sonstige Abweichungen gegenüber den Produktabbildungen und Produktbeschreibungen in Prospekten und anderen Werbemitteln bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.


2.Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der FaktorPlus GreenTechnology GmbH kommt insoweit erst zustande, wenn die FaktorPlus GreenTechnology GmbH eine vom Kunden bei der FaktorPlus GreenTechnology GmbH schriftlich (auch per Telefax oder Email) oder fernmündlich aufgegebene Bestellung (Angebot) annimmt. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung, beispielsweise in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung, gegenüber dem Kunden bedarf es jedoch nicht. Die Annahme kann insoweit auch konkludent, insbesondere durch Lieferung oder Mitteilung, dass die bestellte Ware zur Abholung bereit steht, erklärt werden.
Sofern die FaktorPlus GreenTechnology GmbH ein Angebot oder Teile davon ablehnen oder die Annahme von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen will oder wenn absehbar ist, dass die Lieferung nicht bzw. nicht vollumfänglich innerhalb einer angemessenen oder vom Kunden gesetzten Frist erfolgen kann, wird FaktorPlus GreenTechnology GmbH dies dem Kunden unverzüglich anzeigen und dem Kunden gegebenenfalls ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme der Kunde innerhalb der von FaktorPlus GreenTechnology GmbH mitgeteilten Bindungsfrist frei entscheiden kann.


3.Die Annahme des Angebotes erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von FaktorPlus GreenTechnology GmbH, soweit FaktorPlus GreenTechnology GmbH mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und eine etwaige Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Stellt sich in den übrigen Fällen nach Vertragsschluss heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, behält sich FaktorPlus GreenTechnology GmbH den Rücktritt vom Vertrag vor. In beiden Fällen wird FaktorPlus GreenTechnology GmbH den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.


4.Übersteigt eine Bestellung handelsübliche Mengen, behält sich FaktorPlus GreenTechnology GmbH vor, die Bestellung auf die übliche Menge zu beschränken oder die Annahme der Bestellung von der Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unwiderruflichen Bankbürgschaft in Höhe des voraussichtlichen Kaufpreises abhängig zu machen.


5. Es obliegt dem Kunden (gilt nur für handelsgewerbetreibende Weiterveräußerer) zugleich mit der (erstmaligen) Bestellung eine Bestätigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er die Voraussetzungen nach §3 Abs.1 Ziff. 2a) der Chemikalienverbotsverordnung erfüllt. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit und stellt sich nach Annahme der Bestellung heraus, dass der Kunde diese Voraussetzungen nicht erfüllt, eine Abgabe (Lieferung) an ihn daher nicht erfolgen darf, bleibt er gleichwohl zur Erbringung der Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) verpflichtet. Im Fall einer bereits erfolgten Lieferung ist er, soweit ihm dies noch möglich ist, zur (entschädigungslosen) Rückgabe sowie gegebenenfalls zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Endabnehmer hat dieser zugleich mit der Bestellung aufgrund der Chemikalienverbotsverordnung stets folgende Unterlagen einzureichen:
– Sofern Endabnehmer eine natürliche Person: Kopie des Personalausweises (Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein) oder
– sofern Endabnehmer eine Firma: Kopie des Handels- bzw. Gewerbe-
registerauszugs und
– Bescheinigung über die erforderliche Sachkenntnis im Umgang mit Chemikalien sowie
– Bestätigung, dass die Ware nur in erlaubter Weise verwendet und nicht weiterveräußert wird.
Bestellungen, denen diese Unterlagen nicht beigefügt sind, werden nicht bearbeitet. Eine ausdrückliche Mitteilung über die Ablehnung der Bestellung erfolgt in diesem Fall in Abweichung von Ziffer 2. nicht.

Inhalt 1. Der vom Kunden zu entrichtende Kaufpreis richtet sich grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung geltenden Preisliste von FaktorPlus GreenTechnology GmbH. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt die Preisliste zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung. Die in der Preisliste ausgewiesenen Einheitspreise verstehen sich als Netto-Preise. Soweit zahlbar hat der Kunde zusätzlich die hierauf entfallende Mehrwertsteuer zu entrichten. Falls der Kunde seine Bestellung nicht ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer vorherigen Mitteilung der Preise abgegeben hat, gilt sein Angebot als auf Grundlage der aktuellen Preisliste abgegeben.
Gegebenenfalls von der aktuellen Preisliste in älteren Preislisten oder sonst in Werbemitteln enthaltende abweichende Preisangaben haben keine Gültigkeit (vgl. auch § 3 Ziff. 1).


2. Sofern der Kunde im Rahmen seiner Bestellung von der aktuellen Preisliste abweichende Preise angegeben hat, ist FaktorPlus GreenTechnology GmbH berechtigt, dem Kunden eine Auftragsbestätigung über die Bestellung unter Angabe der aktuell gültigen Preise zu übersenden. Sofern der Kunde der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht, kommt der Vertrag auf Basis der aktuellen Preise zustande.


3. Die Regelung unter Ziff. 2 ist in Fällen, in denen eine Preisänderung nach Eingang der Bestellung bis zum Zeitpunkt der Lieferung bevorsteht, entsprechend anwendbar.

1. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, grundsätzlich nur gegen Rechnung zu leisten.


2. Die Rechnungen der FaktorPlus GreenTechnology GmbH sind – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder abweichender Regelungen in den vorliegenden Geschäftsbedingungen – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug in voller Höhe fällig und zahlbar. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich mit dem Datum der Auslieferung bzw. mit dem Datum der Mitteilung, dass die bestellte Ware zur Abholung bereit steht.


3. Bei größeren, die handelsüblichen Mengen übersteigenden Bestellungen ist unbeschadet einer gegebenenfalls gestellten Bankbürgschaft (vgl. § 3 Ziff. 4) in jedem Fall die Hälfte des Rechnungsbetrages sofort bei Auslieferung bzw. Abholung fällig und zahlbar.


4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist FaktorPlus GreenTechnology GmbH zur Geltendmachung der jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen berechtigt (z.Zt. 8% über dem Basiszinssatz bei gewerblichen Kunden und 5% über dem Basiszinssatz bei Privatkunden). Das Recht einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen bleibt vorbehalten. Der Kunde ist in diesem Fall jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Verzug tritt mit Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.


5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus der vertraglichen Geschäftsbeziehung schuldhaft nicht einhält oder wenn FaktorPlus GreenTechnology GmbH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beeinflussen. Hierzu zählen insbesondere die Zahlungseinstellung oder die (auch vorläufige) Insolvenz. In diesen Fällen ist FaktorPlus GreenTechnology GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten und die Lieferung von einer Vorauszahlung oder der Gestellung einer Sicherheit abhängig zu machen.


6. Der Kunde kann gegenüber Forderungen von FaktorPlus GreenTechnology GmbH nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FaktorPlus GreenTechnology GmbH anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

1. Alle durch die FaktorPlus GreenTechnology GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch zukünftiger Haupt- und Nebenforderungen, die FaktorPlus GreenTechnology GmbH gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehen, als Vorbehaltsware in Höhe der FaktorPlus GreenTechnology GmbH noch zustehenden Forderungen Eigentum der FaktorPlus GreenTechnology GmbH (Kontokorrentvorbehalt).


2. Der Kunde verwahrt die Ware für FaktorPlus GreenTechnology GmbH mit kaufmännischer Sorgfalt und darf sie nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren erwirbt FaktorPlus GreenTechnology GmbH Miteigentum, dass der Kunde für FaktorPlus GreenTechnology GmbH zu verwahren hat.


3. Der Kunde tritt schon jetzt sicherheitshalber alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in voller Höhe an FaktorPlus GreenTechnology GmbH ab; FaktorPlus GreenTechnology GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Auf Anforderung ist der Kunde außerdem verpflichtet, FaktorPlus GreenTechnology GmbH eine schriftliche Spezialzession über diese Ansprüche zu erteilen. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen FaktorPlus GreenTechnology GmbH und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% entspricht.


4. FaktorPlus GreenTechnology GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzfristig um mehr als 10% übersteigt.


5. Bei Pfändungen und anderen das Eigentum der FaktorPlus GreenTechnology GmbH gefährdenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der FaktorPlus GreenTechnology GmbH hinweisen und dieser den Zugriff unverzüglich mitteilen. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Kunde.


6. Der Kunde ist verpflichtet, FaktorPlus GreenTechnology GmbH jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offen stehen.

1. Neben der bestellten Ware mit auf jedem Etikett befindlichen chargenbezogenen Daten erhält der Kunde mit jeder Lieferung das vollständige, chargenbezogene Analysezertifikat als formelle Produktbeschreibung sowie daneben, soweit es sich um Gefahrgut handelt, ein Sicherheitsdatenblatt. Die Produktbeschreibung wird nach bestem Wissen und größtmöglicher Sorgfalt sowie unter Beachtung der Richtlinien ISO 9000 und 9001 erstellt.


2. FaktorPlus GreenTechnology GmbH unterhält zur Lagerung der Produkte ein Lager (Warehouse) bei der Firma Ellmers in Bremen. FaktorPlus GreenTechnology GmbH ist bemüht in ihrem Lager stets einen ausreichenden Lagerbestand vorrätig zu halten, um die Bestellungen in handelsüblichen Mengen zeitnah erfüllen zu können und das Entstehen größerer Lieferfristen zu vermeiden. Sofern der Lagerbestand nicht ausreichen sollte, um eingehende Bestellungen in vollem Umfang zu erfüllen, behält sich FaktorPlus GreenTechnology GmbH das Recht zu Teillieferungen vor.
Unabhängig davon sind Lieferzeiten nur dann verbindlich, wenn sie nach Autfragsannahme ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.


3. Als Lieferung i.S.d. Bestimmungen gilt die Bereitstellung der Ware zur Abholung im Lager Bremen. Die bis dahin angefallenen Kosten für Transport und Verpackung sind in den Einheitspreisen gemäß der jeweils geltenden Preisliste enthalten und werden nicht gesondert ausgewiesen. Mit der Bereitstellung ist die von FaktorPlus GreenTechnology GmbH zu erbringende Leistung erfüllt.


4. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, die Ware binnen einer Frist von einer Woche nach Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereit steht, entweder selbst oder durch eine von ihm beauftragte Spedition auf seine Kosten abholen zu lassen. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder einen von ihm beauftragten Spediteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn sich der Kunde im Verzug mit der Annahme befindet. In diesem Fall ist FaktorPlus GreenTechnology GmbH zudem berechtigt, für jeden Tag bis zur Abholung eine ortsübliche und angemessene Lagerungsgebühr zu berechnen. Sollte die Ware trotz Aufforderung und Fristsetzung auch nach 6 Wochen noch nicht vom Kunden abgeholt worden sein, ist FaktorPlus GreenTechnology GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.


5. Sofern der Kunde dies wünscht, organisiert FaktorPlus GreenTechnology GmbH gegen Erstattung der anfallenden Kosten den Transport der Ware zum Kunden durch ein geeignetes Transportunternehmen.
Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware sowie die Preisgefahr gehen mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Gleiches gilt für die Gefahr einer verzögerten Lieferung.


6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Abgabe der Ware an ihn oder an von ihm mit der Abholung beauftragte Personen/Transportunternehmen erfolgen darf. Bei Bestellungen aus dem Ausland umfasst dies insbesondere auch die Einhaltung der Vorschriften im Heimatland des Kunden (bspw. Einfuhrbestimmungen) sowie die Einhaltung von Vorschriften etwaiger Transitländer.
Beruhen Verzögerungen oder gar die Unmöglichkeit der Abgabe an den Kunden auf der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen, geht dies ausschließlich zu Lasten des Kunden.


7. Bei einem Export in Länder der Europäischen Union hat der Kunde FaktorPlus GreenTechnology GmbH zudem zugleich mit der Bestellung seine VAT-Nr. bekannt zu geben. Bankgebühren und Versicherung werden in diesem Fall gesondert berechnet und sind vom Kunden zu zahlen.


8. Soweit die Bestellung des Kunden die angebotene Dienstleistung, die Kraftstoffsystemreinigung mittels einer sog. Purge Maschine, umfasst, wird diese Dienstleistung durch FaktorPlus GreenTechnology GmbH erbracht. Diese Arbeiten werden entweder am Geschäftssitz von FaktorPlus GreenTechnology GmbH oder, soweit vertraglich vereinbart, direkt bei dem Kunden durchgeführt. Im letzteren Fall hat der Kunde, soweit nicht bereits vertraglich vereinbart, die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

1. Soweit vertraglich vereinbart, hat der Kunde das Recht auch mangelfreie Ware innerhalb von 2 Wochen, beginnend mit dem Datum der Übergabe an den Kunden (bei Selbstabholern) oder das Transportunternehmen, zurückzugeben, sofern er die Ware auf seine Kosten und Gefahr unbeschädigt und vollständig in ihrer Originalverpackung zurücksendet. Unfreie, unvollständige oder äußerlich beschädigte Ware wird nicht zurückgenommen. Für die Rechtzeitigkeit der Ausübung des eingeräumten Rückgaberechts ist der Eingang der Ware bei FaktorPlus GreenTechnology GmbH maßgeblich. Den Nachweis der Rücksendung und des rechtzeitigen Eingangs bei FaktorPlus GreenTechnology GmbH hat der Kunde zu erbringen.


2. Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen hinsichtlich Waren, die bereits (auch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch) geöffnet und/oder angebrochen worden sind.


3. In Fällen der vertraglich vereinbarten Rücksendung mangelfreier Ware hat FaktorPlus GreenTechnology GmbH Anspruch auf Zahlung von 15% des der zurückgesandten Ware entsprechenden Rechnungsbetrages. Im übrigen, also bei einer Teilrücksendung hinsichtlich der nicht zurückgesandten Ware, bleibt der Kaufpreisanspruch in voller Höhe bestehen. FaktorPlus GreenTechnology GmbH ist berechtigt, den 15-prozentigen Zahlungsanspruch von dem vom Kunden bezüglich der zurückgesandten Ware zu beanspruchenden Rückzahlungsbetrag in Abzug zu bringen.


4. In Fällen, in denen die Ware mangelbehaftet ist oder nicht der bestellten Ware entspricht, ist der Kunde grundsätzlich nicht zu einer von ihm veranlassten Rücksendung berechtigt. Vielmehr erfolgt in diesen Fällen, vorausgesetzt der Kunde hat den Mangel oder die Falschlieferung rechtzeitig angezeigt, grundsätzlich eine Abholung der Ware durch FaktorPlus GreenTechnology GmbH. FaktorPlus GreenTechnology GmbH ist jedoch berechtigt, statt der Abholung die Rücksendung der Ware durch den Kunden zu verlangen. Die Rücksendung hat in diesem Fall frei zu erfolgen. Die Kosten der Rücksendung werden dem Kunden in diesem Fall erstattet.

1. FaktorPlus GreenTechnology GmbH übernimmt die Gewähr, dass die vertriebenen Produkte grundsätzlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet sind. Die Gewähr für die Eignung zu einem bestimmten Zweck oder für einen bestimmten Erfolg wird nicht übernommen (vgl. auch Ziff. 5).


2. FaktorPlus GreenTechnology GmbH leistet selbst oder durch ihren Zulieferer für Mängel der Ware nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ersatzlieferung kann auch durch Lieferung einer gleichwertigen Ware erfolgen.


3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.


4. Die Waren sind unverzüglich nach Empfang der Ware auf ihre Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind FaktorPlus GreenTechnology GmbH unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen seit Empfang der Ware, anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige; die Beweislast hierfür trifft den Kunden.
Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind FaktorPlus GreenTechnology GmbH ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt.
Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.


5. Ein Mangel, der zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigen würde, liegt nicht vor, wenn bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Waren die Senkung des Kraftstoffverbrauchs oder die Emissionsreduzierung geringer ausfällt, als in Verlautbarungen (Broschüren, Internet, Pressemitteilungen und sonstigen Werbemitteln) von FaktorPlus GreenTechnology GmbH angegeben. Bei diesen Angaben handelt es sich lediglich um unverbindliche Beispielsangaben. Die Angaben beruhen zwar auf den Ergebnissen zahlreicher Tests, jedoch hängt der Erfolg letztlich von zahlreichen Unwägbarkeiten (bspw. Fahrstil, Fahrzeugalter u.ä.) ab, so dass eine Gewähr für eine bestimmte Kraftstoffersparnis oder eine bestimmte Emissionsreduzierung nicht übernommen werden kann.
Ein zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigender Mangel liegt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Waren daher nur und erst dann vor, wenn eine Kraftstoffersparnis und Emissionsreduzierung überhaupt nicht eintritt. Die Beweislast hierfür obliegt dem Kunden.
Bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung (Kraftstoffsystemreinigung) liegt ein zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigender Mangel allerdings selbst dann nicht vor, wenn eine Kraftstoffersparnis und Emissionsreduzierung überhaupt nicht nachweisbar ist. Dies folgt bereits aus dem Charakter der Dienstleistung, bei der nur eine bestimmte Leistung, hier also die Reinigung, nicht aber ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.


6. Sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres seit Übergabe der Ware.

1. FaktorPlus GreenTechnology GmbH haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen sowie zwingender gesetzlicher Bestimmungen – auch in Bezug auf ihre Erfüllungsgehilfen – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung von FaktorPlus GreenTechnology GmbH der Höhe nach auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet FaktorPlus GreenTechnology GmbH nicht.


2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.


3. FaktorPlus GreenTechnology GmbH haftet nicht für Schäden – gleich welcher Art und welchen Umfangs – die durch einen unsachgemäßen Umgang, insbesondere einen vom bestimmungsgemäßen abweichenden Gebrauch, der gelieferten Produkte (Chemikalien) entstehen oder auf der Nichtbeachtung der Produktbeschreibung bzw. technischer Anforderungen oder auf unzureichenden Schutzvorkehrungen beim Umgang mit den Produkten (Chemikalien) beruhen.

Erkennt der Kunde oder eine von ihm mit der Abholung der Ware beauftragte Person bei Erhalt der Ware Schäden an der Verpackung, hat er diese Beschädigung der mit der Übergabe der Ware betrauten Hilfsperson von FaktorPlus GreenTechnology GmbH umgehend vor Ort anzuzeigen und sich von dieser die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen. Erkennt der Kunde bei auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgter Versendung bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat er sich bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen FaktorPlus GreenTechnology GmbH innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von auf einen unsachgemäßen Transport gestützten Ansprüchen ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 9 Ziff. 4 entsprechend.

1.Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkehr findet keine Anwendung.


2.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist das für den Geschäftssitz von FaktorPlus GreenTechnology GmbH (Celle) zuständige Gericht.


3.Erfüllungsort für die von FaktorPlus GreenTechnology GmbH zu erbringende Leistung ist Bremen (Sitz des Warehouse). Erfüllungsort der Gegenleistung ist Celle (Geschäftssitz von FaktorPlus GreenTechnology GmbH).


4.Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen FaktorPlus GreenTechnology GmbH und dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ergänzend gilt §2 Ziff. 5